Neue Information zur Schulbesuchspflicht

“Nach 3.5.10 der Allgemeinverfügung können die Eltern nur generell entscheiden, ob ihr Kind der Schulbesuchspflicht im Präsenzunterricht nachgeht oder sie aus Sorge vor einer Infektion (das war die Begründung zur Änderung der Allgemeinverfügung) eine Freistellung vom Schulbesuch für die gesamte Geltungsdauer der Allgemeinverfügung (05.06.2020) bei der Schule beantragen und gewährt bekommen. Ein Antrag auf Wechsel von Präsenz- und Lernzeit ist im Primarbereich nicht vorgesehen und begünstigt ggfs. das Infektionsrisiko. Der Antrag müsste von der Schule abgelehnt werden sowie teilweises Fehlen im Unterricht als unentschuldigtes Fehlen bewertet werden. Im Grundsatz gilt die Schulbesuchspflicht.”